Wichtiges medienrechtliches Urteil

Der Journalist Werner Rügemer gewinnt vor Gericht gegen die Berliner Zeitung

Nach einer Entscheidung des Oberlandgerichts Köln vom 27. März 2026 darf die Berliner Zeitung einen von Rügemer verfassten Artikel nicht ohne seine Zustimmung ändern. Die redaktionellen Eingriffe der Zeitung wertete das Gericht als Verletzung der Urheberrechte des Autors.

Rügemer selbst beschreibt, um was es eigentlich ging:

„Anfang April 2023 bestellte die Berliner Zeitung bei mir einen Artikel zum Rüstungskonzern Rheinmetall. Ich hatte mich darum nicht bemüht, hatte noch nie für diese Zeitung geschrieben, sagte aber zu, weil sie als kritisch galt. Ich schickte den Text mit dem Hinweis ‚Jegliche Änderungen sind nur in Absprache mit mir möglich‘. Und ich machte den Text um ein paar hundert Zeichen kürzer als die vereinbarten 10.000 Zeichen, um keinen Vorwand für Kürzungen zu bieten.

Vier Tage später, am 10.4.2023, erschien der Artikel in der Printausgabe, schon gekürzt um den Satz zum Verteidigungsminister Boris Pistorius: ‚Wendehälse mit schlechtem Gewissen sind für Richtungswechsel besonders geeignet‘. Ich hatte Pistorius‘ frühere Anhängerschaft für Willy Brandts Ostpolitik erwähnt, die er dann als Irrtum bedauerte.

Ab dem Folgetag erschien der Artikel digital, gekürzt um zehn weitere Sätze: Bei Agnes Strack-Zimmermann (FDP), damals Vorsitzende des Verteidigungsausschusses im Bundestag, wurden gestrichen die Spenden von Rheinmetall an die FDP, ebenso die Vorstandsfunktionen von Strack-Zimmermann im Förderkreis Deutsches Heer und Deutsche Gesellschaft für Wehrtechnik, wo auch Rheinmetall Mitglied ist. Gestrichen wurde alles zu Henning Otte, damals CDU-Abgeordneter im Wahlkreis Celle/Niedersachsen, wo die älteste und größte Rheinmetall-Fabrik steht, und wo auch schon mal eine Rheinmetall-Spende bei der CDU landet.“

Wegen der einseitigen Eingriffe der Zeitung zog Rügemer vor Gericht. Das Landgericht Köln verurteilte die Zeitung 2023 denn auch wegen Urheberrechtsverletzung und Rufschädigung – ein Urteil, das die Berliner Zeitung akzeptierte. Daraufhin verklagte der Autor die Zeitung zur Zahlung einer Entschädigung. Das Landgericht Köln urteilte, dass eine Entschädigung in Höhe von 1.200 Euro gezahlt werden müsse, statt der von Rügemer geforderten 5.000 Euro.

Die Zeitung wiederum ging nach langer Bedenkzeit gegen das Urteil vor. Das Oberlandesgericht Köln entschied letztlich, dass das Urteil des Landgerichts Bestand hat, so dass die Zeitung zahlen muss.

Auch zur weiteren Bedeutung des Urteils äußert sich Rügemer. Es handele sich um ein grundsätzliches, weitverbreitetes Problem. Das hätte auch die Anwältin der Zeitung vor Gericht wiederholt bestätigt: Ihrer Auffassung nach seien solche redaktionellen Änderungen ohne Rücksprache mit den Autoren im Zeitungswesen ‚branchenüblich‘.

Rügemer weiter:

„Die Anwältin berichtete übrigens bei Gericht: Die Änderungen zu Strack-Zimmermann seien von der Berliner Medienkanzlei Schertz Bergmann erzwungen worden. Die Kanzlei, die Politiker, Unternehmer und sonstige Promis vertritt, drohte im Auftrag von Strack-Zimmermann der Zeitung mit einer Klage. Da müsse, so die Anwältin, doch eine verantwortungsvolle Redaktion nachgeben, um Nachteile für die Zeitung zu vermeiden!

Also würde dieses wegweisende Urteil überhaupt nichts ändern – denn das heutige Heer der ‚freien‘ Autoren liefert mehrheitlich nur Rohstoff, der dann von den Redaktionen auf Linie gebracht wird. Und wenn die ‚Freien‘ dann vor Gericht gehen, kriegen sie keine Aufträge mehr. Oder? Da müssen wir uns als ‚freie‘ Journalisten doch mal zusammentun!“

 

Quelle:

„Freier Autor siegt gegen ‚Berliner Zeitung‘“, 28. April 2026

https://mmm.verdi.de/beruf/freier-autor-siegt-gegen-berliner-zeitung-107479/

Einen längeren informativen Artikel zu Rügemers Auseinandersetzung mit der Berliner Zeitung finden Sie hier:

Benedikt Hopmann: „Pressefreiheit in unserem Land“, 15. Mai 2026

https://widerstaendig.de/pressefreiheit-in-unserem-land/

Ist Deutschland bei der Vermögensabschöpfung gut aufgestellt?

In der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität hat die Vermögensabschöpfung einen zentralen Stellenwert, gemäß der Maxime, dass sich Straftaten nicht lohnen dürfen. Damit eine Vermögensabschöpfung erfolgen kann, ist ein rechtlicher Rahmen und eine ausreichende personelle Ausstattung der Justiz- und Polizeibehörden erforderlich. Ein weiterer Punkt ist eine effektive Aufsichtsstruktur. In der Bewertung der Financial Action Task Force (FATF) in ihrem Bericht von August 2022 wurde Deutschland einer umfassenden Prüfung unterzogen und in die Kategorie „Enhanced Follow-Up“ eingestuft. Dies bedeutet, dass regelmäßig über Fortschritte berichtet werden muss. Kritische Punkte sind die zersplitterte Aufsichtsstruktur mit über 300 verschiedenen Aufsichtsbehörden für den Nichtfinanzsektor, was die Koordination erschwert. Nach der FATF war 2022 noch nicht abzusehen, ob die deutschen Reformbemühen die Geldwäschebekämpfung verbessern. Dazu zählte ursprünglich die Gründung eines Bundesfinanzkriminalamts, welches die Ermittlungen zentralisieren und effizienter gestalten soll als auch die personelle Aufstockung der Financial Intelligence Unit (FIU) sowie die Verbesserung des Transparenzregisters. Allerdings wurde das Vorhaben einer zentralen Behörde zur Bekämpfung der Finanzkriminalität mittlerweile von der amtierenden Regierung verworfen. Stattdessen soll der Zoll nun gemäß des geplanten Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (ZFG) u.a. mehr Befugnisse bei der Vermögensabschöpfung erhalten.

Aufgrund der sich permanent ändernden Gegebenheiten in der illegalen Ökonomie und der Techniken der Geldwäsche sind Anpassungen des rechtlichen und technischen Rahmenwerks erforderlich. Zuletzt hat die hessische Landesregierung ein nach eigener Aussage europaweit einmaliges Projekt finalisiert, das es nach Angaben der Projektpartner ermöglicht, „Geldflüsse über mehrere Banken hinweg automatisiert zu rekonstruieren, um damit die Netzwerke aufzudecken, in denen Geldwäsche erfolgt“. Vorausgegangen waren mehrere Rügen der Finanzaufsicht Bafin wegen Defiziten bei der Bekämpfung der Geldwäsche durch hiesige Finanzinstitute. Bei der öffentlichen Präsentation des Projekts wurde der Schaden von Geldwäsche und Finanzbetrug in der EU für das Jahr 2021 mit 133 Mrd. EUR angegeben. Um solche Aktivitäten zu unterbinden, verpflichten deutsche und europäische Vorschriften die Banken zur Überwachung von Finanztransaktionen auf Geldwäscheverdacht. Allerdings dürfen diese aufgrund von Datenschutzbestimmungen Transaktionsdaten nicht direkt austauschen, was die Entdeckung von kriminellen Aktivitäten erschwert. Auskunftsersuchen ermöglichen einen begrenzten Informationsaustausch zwischen Finanzinstituten, aber der bisherige manuelle Prozess ist kostspielig und zeitaufwendig. Das im Rahmen des Projektes entwickelte Tool „safeAML“ soll den Informationsaustausch verbessern. Da allerdings bislang nur Commerzbank, Deutsche Bank und N26 daran teilnehmen, dürfte der Effekt auf die Verhinderung von Geldwäsche im deutschen Finanzsystem eher gering sein.

Europol zufolge liegen derzeit keine vollständig verlässlichen Daten über illegale Erträge aus schwerer und organisierter Kriminalität in der EU vor.  Trotz der daher gebotenen Vorsicht bei Schätzungen des Anteils der beschlagnahmten illegalen Erträge, geht Europol davon aus, dass die beschlagnahmten illegalen Vermögenswerte lediglich 2,2 Prozent bis 4,4 Prozent der gesamten illegalen Einnahmen ausmachen und somit der Großteil der illegalen Erträge in den Händen der organisierten Kriminalität verbleibt. Allein die jährlichen Gewinne von neun kriminellen Märkten in der EU werden zwischen 92 und 188 Milliarden EUR geschätzt.  Die Summe der Vermögenswerte, welche die Strafverfolgungsbehörden kriminellen Netzwerken entziehen können, liegt Europol zufolge immer noch unter 2 Prozent der jährlichen Erträge aus der organisierten Kriminalität (Europol, The other side of the Coin. An analysis of economic and financial crime, 2023, S. 56.).

Gemäß jüngstem Lagebericht zur Organisierten Kriminalität des Bundeskriminalamts (BKA) für das Jahr 2024 wurden lediglich kriminelle Erträge in Höhe von 799 Mio EUR (2023: 1.034 Mio EUR) festgestellt und vorläufige gesicherte Vermögenswerte von 94 Mio EUR (2023: 83 Mio EUR) aufgeführt (BKA, Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2024; zur Entwicklung der kriminellen Erträge und der vorläufigen Vermögensicherungen siehe Diagramm 5). Im Bericht wird zur Geldwäsche wie folgt ausgeführt: „Zu welchem Anteil inkriminierte Gelder in Deutschland gewaschen werden, ist nicht eindeutig bekannt. Verlässliche Methoden zur Quantifizierung des Phänomens bestehen bislang nicht, sodass das Volumen der Geldwäsche, ähnlich wie die Höhe der Umsätze der OK, bislang nur geschätzt werden kann.“ Und weiter: „Die Finanzströme zu verfolgen und die illegale Herkunft der Gelder beweiskräftig zu belegen erfordert oft große Anstrengungen der Strafverfolgungsbehörden.“ Laut der Statistik des Zolls wurden in 2024 von 156 geführten Verfahren nur 4 wegen Geldwäsche geführt. Im Jahresbericht gibt es keine weiteren Informationen zu dem Volumen der Geldwäsche. Angesichts der Dimensionen der illegalen Ökonomie sind diese Zahlen erschreckend niedrig.

Daher ist sehr erstaunlich, in dem im Frühjahr 2024 fertig gestellten Bericht der von der Justizministerkonferenz der Bundesländer eingesetzten Arbeitsgruppe „Optimierung des Rechts der Vermögensabschöpfung“ zu lesen, dass die Anerkennung der Vermögensabschöpfung als gleichwertige Aufgabe der Strafjustiz gefordert wird: „Auch 50 Jahre nach ihrer erstmaligen gesetzlichen Regelung ist die Vermögensabschöpfung häufig noch eine Aufgabe, der sich die Strafjustiz nur ‚sekundär‘ annimmt, soweit sie dafür ‚Zeit hat‘ oder es ‚unumgänglich‘ ist.“ Die von Bremen initiierte und von der Generalstaatsanwaltschaft Bremen geleitete Bund-Länder-Arbeitsgruppe umfasst rund 100 Teilnehmende aus der juristischen Praxis. In dem Bericht werden konkrete Gesetzesänderungen vorgeschlagen. Laut Pressemitteilung der Bremer Senatorin für Justiz und Verfassung Schilling vom 6. Juni 2024 soll die Arbeitsgruppe verstetigt werden, „um fortlaufend Gesetzeslücken zu identifizieren und dem Gesetzgeber so praktische Hinweise zu geben, wie man kriminell erlangtes Vermögen besser abschöpfen kann.“ Allerdings konnte in dem Bericht die neue EU-Richtlinie der EU betreffend „asset recovery and confiscation“ aus zeitlichen Gründen nicht mehr umfassend berücksichtigt werden; insoweit besteht weiterer Klärungs- und Abstimmungsbedarf, der von dem vorgeschlagenen „Fachgremium“ übernommen werden könnte. Nicht im Aufgabenbereich der Bund-Länder-Arbeitsgruppe liegen das sehr umfassende und von Vorgaben der Europäischen Union geprägte Thema der Erfassung statistischer Daten zu vermögensabschöpfenden Maßnahmen. Im Bericht wird auch bemängelt, dass die Vermögensabschöpfung nicht selten hinter der vermeintlich „primären“ oder „vorrangigen“ Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden zurücktritt, nämlich der Aufklärung der Straftat und Verfolgung der Beschuldigten (Bericht „Optimierung des Rechts der Vermögensabschöpfung“, S. 489).

Der am 15. Mai 2025 auf der Titelseite der Saarbrücker Zeitung erschienene Artikel von Christoph Schreiner mit der Schlagzeile „Straftäter schulden dem Saarland Millionen aus illegalen Gewinnen“ scheint dieses Manko zu bestätigen. Darin geht es vor allem um die Forderung der CDU-Opposition im saarländischen Landtag, eine eigene Abteilung der Staatsanwaltschaft einzusetzen, um kriminell erlangtes Vermögen für die Staatskasse zurückzuholen. Es ist die Rede von rund 27,5 Millionen EUR, die „angesichts gravierender Vollzugsdefizite“ seit 2020 nicht von den Straftätern eingezogen werden konnten. Darüber, wie die Situation in den anderen 15 Bundesländer aussieht, gibt es keine öffentlich zugänglichen Informationen.

2023 hatte der Deutsche Richterbund (DRB) kritisiert, dass die Geldwäschebekämpfung in Deutschland nicht effektiv genug sei. Geschäftsführer Sven Rebehn forderte „deutlich mehr spezialisierte Finanzermittler und bundesweit einige Hundert zusätzliche Staatsanwälte, Rechtspfleger und Richter“ einzustellen. Die zusätzlichen Kosten für weiteres Personal seien kein Gegenargument: „Das Geld für zusätzliche Strafverfolger wäre angesichts von geschätzten 100 Milliarden Euro, die in Deutschland jedes Jahr unentdeckt reingewaschen werden, gut und gewinnbringend investiert“ (Tagesspiegel vom 9. Juni 2023). Nach einer Umfrage der vom Deutschen Richterbund (DRB) herausgegebenen Deutsche Richterzeitung hat die Strafjustiz in den Jahren 2022 bis 2024 kriminell erlangtes Vermögen im Wert von etwa 1,5 Milliarden Euro eingezogen.

Im Bericht zur Optimierung des Rechts der Vermögensabschöpfung wird ein „dringend gesetzgeberischer Optimierungsbedarf“ angemahnt. Dieser Bedarf entsteht aufgrund der erforderlichen Umsetzung der EU-Richtlinie über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten. Am 24. April 2024 hat der europäische Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten verabschiedet, mit der Mindestvorschriften für das Aufspüren, die Ermittlung, Sicherstellung, Einziehung und Verwaltung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Verfahren in Strafsachen statuiert werden. Die Richtlinie ist am 22. Mai 2024 in Kraft getreten. Nun haben die Mitgliedstaaten bis zum 23. November 2026 Zeit, die in der Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen in ihr jeweiliges nationales Recht umzusetzen, sofern Anpassungsbedarf identifiziert wird. Bis zum 24. Mai 2027 müssen die Mitgliedstaaten darüber hinaus eine nationale Strategie für die Vermögensabschöpfung annehmen, die danach regelmäßig in Abständen von höchstens fünf Jahren aktualisiert werden muss. Neben den nationalen Prioritäten sollen darin unter anderem auch die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden, Ressourcen und Schulungen abgedeckt werden.

Zudem ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten eine effiziente Verwaltung der Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsanordnung sind oder sein können, gewährleisten. Auf nationaler Ebene soll mindestens eine sogenannte Vermögensverwaltungstelle eingerichtet werden, die sich bis zur Veräußerung der endgültig eingezogenen Vermögensgegenstände um deren Verwaltung kümmert. Diese Vermögensverwaltungsstelle soll nicht nur eng mit den für das Aufspüren und Ermitteln zuständigen Behörden sondern auch mit den ausländischen Vermögensverwaltungsstellen zusammenarbeiten (siehe Dr. Kerstin Wilhelm, Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten nach der neuen EU-Richtlinie 2024/1260. Handlungsbedarf für den deutschen Gesetzgeber). Augenscheinlich hat die EU-Kommission ausgemacht, dass die Vermögensabschöpfung nicht in allen Mitgliedstaaten optimal aufgestellt ist und dass auch der diesbezügliche Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden muss. Auffallend ist aber, dass die Mitgliedsstaaten zu einer Verwendung von eingezogenem Vermögen für soziale Zwecke („social re-use“) nicht verpflichtet sondern nur ermutigt werden (siehe Art. 18a Abs. 1 der RL). Bei Einziehung aufgrund von Sanktionsstraftaten sollen die Mitgliedstaaten die Vermögensgegenstände auch zugunsten von Staaten (wie etwa der Ukraine) verwenden dürfen, deren Situation Anlass für die Sanktionsverhängung war (siehe Art. 18a Abs. 2 der RL, siehe detailliert zu dieser neuen EU-Richtlinie Markus Busch, Oberstaatsanwalt beim BGH und Referatsleiter im BMJ, https://wistra-online.com/89757.htm). In seiner Stellungnahme vom 12. April 2026 zum Referentenentwurf des ZFG hat mafianeindanke e.V. konsequenterweise gefordert, eine soziale Wiederverwendung eingezogener Güter (wie u.a. in Italien, Niederlande, Spanien) in das Gesetz zu schreiben.

Um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen, ob Deutschland bei der Vermögensabschöpfung gut aufgestellt ist, muss man pessimistisch konstatieren, dass zwar ein sehr komplexes rechtliches Rahmenwerk vorliegt, das nicht zuletzt durch das geplante ZFG weiter optimiert werden soll, die illegale Ökonomie mit ihren Akteuren jedoch kaum in ihrem Funktionieren eingeschränkt werden wird. Es ist vorerst nicht davon auszugehen, dass die Zahl der beschlagnahmten illegal erlangten Vermögenswerte signifikant steigen wird. Die Zahl der von den FIUs und anderen Behörden in der EU erstellten Analyseberichte geht in die Hunderttausende jährlich. Allein in Deutschland wurden von der FIU im vergangenen Jahr (2024) 87.731 Analyseberichte abgegeben, ein Anstieg von 8 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Ebenso betrifft dies die Zahl der nach den Geldwäschegesetzen erforderlichen Verdachtsmeldungen des Finanz- und Nichtfinanzsektors. Allein in Deutschland wurden der FIU zufolge im vergangenen Jahr 265.708 Meldungen nach § 43 Abs. 1 Geldwäschegesetz erstattet. Der Rückgang von der Höchstzahl von 337.186 Verdachtsmeldungen im Jahr 2022 wird von der FIU damit begründet, dass in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unter Beteiligung des Expertenstabs der Anti Financial Crime Alliance (AFCA) ein „Eckpunktepapier zur Bestimmung von Sachverhalten, die grundsätzlich keine Meldepflicht nach § 43 Absatz 1 GwG auslösen“ entwickelt wurde. (s. Financial Intelligence Unit, Jahresbericht 2024, S. 50). Es gab im selben Jahr 41.821 staatsanwaltschaftliche Rückmeldungen (ebda., FIU in Zahlen, S. 12-13). Angesichts dieser Zahlen und des Expertenwissens in den speziellen Arbeitsgruppen der Behörden, die für die Bekämpfung der Finanzkriminalität zuständig sind, dürfte man meinen, dass das Ausmaß der illegalen Ökonomie, ihrer Strukturen und Akteure weitestgehend bekannt sein sollte. Ansonsten wären auch die Schätzungen ihres Ausmaßes fraglich.

Zudem ist as administrative Dispositiv zur Vermögensbeschlagnahmung in Deutschland etwa im Vergleich zu Italien unterentwickelt. Auch findet in Deutschland keine wissenschaftliche Evaluierung der Maßnahmen der Vermögensbeschlagnahmung und der anschließenden Verwendung der Vermögenswerte statt. Zwar ist Deutschland – auch aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben – rechtlich zunehmend besser aufgestellt, allerdings zeigt insbesondere die Kritik des Deutschen Richterbundes die mangelhafte personelle und sachliche Ausstattung im Rahmen der Strafverfolgung und -vollziehung auf. Zudem mangelt es in vieler Hinsicht bei den verantwortlichen Stellen zwar nicht unbedingt an einem angemessenen Problembewusstsein, aber die Ausstattung mit den erforderlichen Ressourcen findet bislang nicht statt. Zu Recht kritisiert die Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2026 zum ZFG-Entwurf die Annahme des Gesetzgebers, „dass die vorgesehenen Maßnahmen weitgehend aufwandsneutral umgesetzt werden können.“

Auf die Ausgangsfrage kann also geantwortet werden, dass Deutschland im Bereich der Vermögensabschöpfung angesichts der riesigen Diskrepanz zwischen den sichergestellten illegalen Vermögenswerten und des geschätzten Ausmaßes der Geldwäsche nicht gut genug aufgestellt ist. Die illegale Ökonomie mit ihren unzähligen Sektoren wird daher wohl weiter florieren, was der Maxime der Strafverfolgungsbehörden, wonach sich Straftaten nicht lohnen dürfen, Hohn spottet.

Aus: Beilage Nr. 3/2026 STICHWORT BAYERD

Wo bitte geht’s hier zum Frieden?

Ein Vorschlag zur Güte für die Ukraine und Gesamteuropa

 

Was für den BVB-Fußballer Adi Preissler galt: „…entscheidend is auf’m Platz.“, gilt umso mehr für diejenigen Friedenskräfte, die der Ukraine aus dem Krieg heraushelfen wollen. Bereits am 2. März 2022, zehn Tage nach dem russischen Angriff, fordert die Generalversammlung der Vereinten Nationen „nachdrücklich die sofortige friedliche Beilegung des Konflikts zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine durch politischen Dialog, Verhandlungen, Vermittlung und andere friedliche Mittel“.

Das hat die Bundesregierung mitbeschlossen – aber bis heute nichts dazu beigetragen. Bis heute versteckt sie sich hinter der Behauptung: „Russland will nicht verhandeln.“ Woher will die Regierung das wissen, wenn sie keine Vorschläge macht, mit denen sie die Gegenseite prüfen kann?

Hier ein Vorschlag, der als ein Szenario verstanden werden will. Die Szenario-Methode bedeutet, mehrere Trends aufzuzeigen, um den möglichst besten Weg in eine erwünschte Zukunft zu finden; in diesem Sinne hier eine mögliche Positiv-Variante. In der Sache geht es um den heiklen Übergang vom Krieg zu Verhandlungen, hin zu einem konsensualen Ergebnis in eine befriedete neue Konstellation.

Drei methodische Überlegungen zu: Wie geht Verhandeln?

  1. Wenn die andere Seite blockt – es immer wieder versuchen!

Umso mehr gilt es zuzugreifen, wenn die andere Seite Gesprächsbereitschaft signalisiert, wie am 9. Mai 2026 der russische Präsident mit seinem Vorschlag, Gerhard Schröder als Vermittler hinzuzuziehen. Oder eine andere Person.

Axel Fersen vom Erhard-Eppler-Kreis schreibt dazu: „Es lohnt sich, ehrlich zu sein über die wirkliche Front. Es gibt eine einflussreiche Schicht in westeuropäischen Leitmedien und Parlamenten, die nicht trotz, sondern wegen der Verluste am Krieg festhält. Die Logik dieser Position: Russland muss militärisch und ökonomisch so geschwächt werden, dass es als geopolitischer Akteur dauerhaft erledigt ist. Diese Position ist intellektuell konsistent – sie ist nur keine Friedensposition. Sie ist eine Kriegsposition. Wer sie vertritt, soll das offen sagen, statt sie als „realistische Verhandlungsskepsis” zu kostümieren… Friedensverhandlungen entstehen nicht zwischen Sympathischen, sondern zwischen Feinden. Wer einen Gesprächskanal nur deshalb verwirft, weil ihn die Gegenseite vorgeschlagen hat, hat Diplomatie mit Stimmungspolitik verwechselt.

Die Frage ist nicht, ob Schröder ein idealer Vermittler ist. Idealvermittler existieren nicht. Die Frage ist, ob er ein nutzbarer ist. Die Antwort liegt offen vor uns: Russland akzeptiert ihn. Die Ukraine hat ihn 2022 selbst angefragt. Er kennt deutsche Interessen aus seiner Kanzlerschaft. UN-Mediationsprinzipien stützen den pragmatischen Zugang. Trump verhandelt ohnehin schon – die Frage ist nur, ob Europa dabei am Tisch sitzt oder auf der Speisekarte steht.

Hier liegt der entscheidende Punkt, an dem die Verhandlungs-Verweigerer beim Wort genommen werden müssen: Was ist eigentlich ihr Vorschlag?“

  1. Ernsthafte Verhandlungen brauchen die Einheit von Prozess & Substanz

Nur wenn beides sachlich aufeinander bezogen und gemeinsam abgestimmt ist, besteht eine Aussicht auf Erfolg, weil es Verbindlichkeit zwischen den Verhandlungs-Partnern herstellt und Sicherheit gibt, Vertrauen aufbaut, dass keine Seite unterwegs so leicht ausbüxt und: dass die eigenen Interessen ins Verhandlungstableau aufgenommen werden.

Es geht also immer um ein Paket: in welcher Schrittfolge wollen wir raus aus dem Krieg und was wollen wir regeln, dem wir beide zustimmen können. Üblicherweise verständigt man sich auf eine Absichtserklärung oder Grundsatzvereinbarung, einen schriftlich fixierten Letter of Intent. Die am 23.12.2025 vom ukrainischen Präsidenten formulierten 20-Punkte können der Entwurf dazu werden.

Interessant zu beobachten war das bisherige Vermeidungsspiel der beiden Kriegsparteien mit dem Trennen und Gegeneinanderausspielen der beiden Teile: Jahrelang wurde der Friedensbewegung vorgehalten: Wer Waffenstillstand einfordert, spielt doch nur Russland in die Hände, denn die Feuerpause würde als Verschnaufpause für den nächsten Vorstoß genutzt. Jetzt ist es genau umgekehrt: Russland sagt nein zum Waffenstillstand, wenn und solange die zweite Seite der Medaille, also der Umriss künftiger Vereinbarungen, nicht skizziert ist. Wer’s ernst meint, bietet beides zusammen

  1. Von Russland mutig viel verlangen, aber auch viel anbieten.

So heranzugehen, atmet den Wunsch nach Lösung und Ergebnis.

Dem Gegner die Verhandlungsbereitschaft abzusprechen, selber weiter militärisch zuzulegen und an Maximalforderungen festzuhalten – das macht eine Seite, die am Krieg festhalten will – womit wir wieder bei der Bundesregierung sind. Arme Ukraine, tragischer Präsident Selenskyj.

Ein Substanz-Vorschlag mit 12 Elementen

  1. Russland hat die seit dem 24. Februar 2022 eroberten Gebiete komplett zu räumen, einschließlich Donezk und Lugansk.

Das ist tatsächlich viel verlangt – von Russland, das aktuell keine militärische Veranlassung hat, sich zurückzuziehen. Viele Beobachter halten dies deshalb auch für ziemlich ausgeschlossen. Doch Vorschlag zwei lautet:

  1. Die Ukraine rückt in diese Gebiete nicht ein.

Dieser Vorschlag wird bisher kaum gemacht, leider. Denn so würde von beiden viel verlangt, Russland und der Ukraine.
Die Ukraine würde die Abtretung von Donezk und Lugansk de facto akzeptieren; hätte ihre Souveränität aber bewahrt und anerkannt bekommen; allerdings mit 10 bis 15 Prozent weniger Territorium. Eine mögliche weitere Verschlechterung ihrer militärischen Lage wäre abgewendet; das Sterben, das Leiden und die Zerstörung hätten ein Ende, die Geflüchteten könnten heimkommen, die Familien wieder zusammen, der Aufbau könnte beginnen usw.

Perspektivisch würde ein vereinbartes, gesichertes „Dazwischen“ geschaffen, das zu einem neutralen Raum zwischen Nato und Russland entwickelt werden kann – statt eines neuen digital-militärischen Eisernen Vorhangs mit permanenter Spannung, Aufrüstung, Kriegsgefahr.

  1. Die Gebiete verwalten sich für Jahre selbst unter einem „Hohen Repräsentanten“ der UN à la Bosnien-Herzegowina.

Was mit der Gewalt nicht entschieden werden kann, wird mit der Zeit gelöst.

Diese Zwischenlösung streckt und entschärft damit den heftigsten Konflikt-Gegensatz: die territoriale Frage. Denn beide Länder beharren verfassungsrechtlich auf dem Besitz des Gebiets; sicher mit unterschiedlicher Rechtsgrundlage.

Zugleich wird auf die innerukrainische Konfliktebene zugegriffen, die langjährigen Spannungen zwischen der ukrainischen Mehrheitsbevölkerung und der russischen Minderheit von ca. 20 Prozent, die sich im Donbass konzentriert. Rechtlich geht es um das Selbstbestimmungsrecht (das andern Orts sehr in den Vordergrund gestellt wird, je nach den Machtinteressen der Nato). Bedeutsam ist: Der Gegensatz besteht zwischen den nationalistischen Kräften beider Seiten, nicht zwischen den Bevölkerungen. Deshalb ist der Lösungsansatz: Die Betroffenen entscheiden. Mit großem zeitlichen Abstand zum Krieg, vielleicht in 10 Jahren, und bei weit fortgeschrittenem Wiederaufbau.

  1. Die Sicherheit garantieren Streitkräfte mit UN-Mandat und Bewaffnung.

Die Klärung der Sicherheit ist der zweite große antagonistische Gegensatz beim Übergang in eine mehr oder weniger befriedete Zukunft.

Über die Rolle, die der UNO zugedacht wird, ist prinzipiell festzustellen: Genau da gehört die Absicherung des Übergangs hin.

Beide Seiten müssen sich dazu einigen; da sind wir schon nahe bei der dann künftigen Gemeinsamen Sicherheit, die sicherer ist als eine gegen die andere Seite oder gar über sie dominierende.

Der Sicherheitsrat mit den fünf Veto-Mächten ist der Ort, sich zu verständigen und die Konditionen auszuhandeln. Der Ukraine wäre in den Fragen, die sie unmittelbar betreffen, das gleiche Veto-Recht zuzubilligen, das USA und Russland dort ohnehin haben.

Für solche UNO-Aufgaben gibt es funktionierende Beispiele. Man muss also nicht bei null anfangen, um zu designen, was genau in der Ukraine hilfreich sein könnte.

  1. Diese Streitkräfte sind keine Nato-Truppen, sie kommen aus Ländern wie Indien, Südafrika, Brasilien und der Schweiz. Oder doch dazu: China und ein Nato-Land, warum nicht.
  2. Um deren Aufgabe einfacher und sicherer zu machen, rücken die ukrainische und russische Armee je 50 Kilometer zurück.

 Dieser Punkt beinhaltet den Ausblick in die Zukunft. Hier zeigt sich am klarsten, welcher Qualität die Vorschläge sind und wohin ein künftiger Vertrag führen kann, als Zwischenperspektive bis zur „strukturellen Nichtangriffsfähigkeit“ beider Seiten: So entsteht Sicherheit! Gemeinsame.

  1. Nach zehn Jahren entscheiden die Bewohner:innen, welche staatliche Verfasstheit sie auf Dauer wollen, ukrainisch, russisch oder selbstständig, evtl. getrennt nach Oblast.
  2. Für die Krim gilt wieder das Minsk-II-Abkommen.

Die Ukraine wird auf Dauer nicht in die Nato aufgenommen, ebenso wenig wie Moldawien, Georgien und alle weiteren Nachfolgestaaten der UdSSR.

  1. Hier handelt es sich um mindestens zweierlei:

Erstens, der Westen anerkennt, dass er an der Eskalation hin zum Ukraine-Krieg schon seit 1990 beteiligt ist, also am Rad mitgedreht hat. Der Politikwissenschaftler Johannes Varwick, der u.a. sehr viel für die Bundeszentrale für politische Bildung arbeitet, hat das in einem Satz benannt: „Russland ist der Aggressor, wir haben es versaut“ (in einer Zeitschrift mit dem Namen: „welt-sichten“, Ausgabe 2-2025).

10. Zweitens wird hier ein entscheidender Anreiz formuliert, der Russland bewegen könnte, seine Truppen zurückzuziehen, wenn nicht nur die Ukraine, sondern die ganze Region der früheren Sowjetrepubliken Nato-frei bleibt. Der ehemaligen ukrainischen Außenminister Kuleba hat diese Idee von neutralen Staaten, denen Sicherheit und Frieden garantiert wird bei den Friedensverhandlungen im März/April 2022 eingebracht.

  1. Im gleichen Rhythmus, wie die Truppen Russlands sich zurückziehen (z. B. drei Monate), werden alle Sanktionen gegen Russland aufgehoben. Russland wird wieder Mitglied in allen internationalen Foren/Institutionen, in denen es vor dem Krieg war. Dies ist der zweite Anreiz mit Russland zusammen zu kommen!

Russland, Ost-, Mittel- und Westeuropa gewinnen alle gleichermaßen, wenn der Kontinent insgesamt befriedet wird und wirtschaftlich und kulturell wieder zusammen kommt, statt à la Claudia Major und anderen durch eine permanente Frontlinie und Frontstellung zerrissen zu sein – eine Orwell’sche Anti-Utopie als Ansage und Politik. 

  1. Beiderseits werden keine Reparationsforderungen 
  1. Die in Den Haag anhängigen Verfahren laufen weiter, sie unterliegen als unabhängige Justiz keiner politischen Entscheidung.

Es ist wichtig dies aufzunehmen, um die individuell zu übernehmende Verantwortung zu markieren und dem Ort zuzuweisen, den die Menschheit sich dafür schon erarbeitet hat. Zugleich ist festzustellen, dass Russland, die USA und die Ukraine den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag nicht anerkennen. Außerdem ist noch weiter einschränkend festzustellen, werden alle beteiligten Staatsspitzen sich gegenseitig Immunität zusichern. Wenn man den Krieg beenden will, ist das unvermeidlich.

Die Mühlen der Justiz arbeiten zwar oft langsam, aber…

 Wenn Sie das Paket prüfen: Werden die wesentlichen Interessen der Ukraine, Russlands, Westeuropas und der USA – und im Grunde der ganzen Welt, wenn man deren Mitbetroffenheit in Rechnung stellt, eher gewahrt oder verletzt?

 Gibt das Paket Hinweise, was sinnvollerweise getan werden kann, getan werden müsste?

 Im Sinne der Beweislastumkehr: Warum will die Regierung von all dem nichts wissen? Man kann auch einen Verteidigungskrieg völkerrechtswidrig führen.

Die kurze Skizze hat Voraussetzungen, aus denen heraus sie entwickelt wurde:

 Am nächstliegenden die Impulse der Initiative Sicherheit neu denken, des politisch fortgeschrittensten Ansatzes für eine Friedens-Transformation, der die Imperialität der aktuelle Staatenwelt zum Ausgangspunkt nimmt und Wege sucht und aufzeigt, sie in Richtung ziviler Sicherheit zu überwinden. Sehr wohl in Rechnung stellend, dass zur Wahrung ungerechtfertigter Privilegien Krieg eine feine Sache ist. Siehe:

https://www.sicherheitneudenken.de/europa-szenario/?

Die sozial-psychologischen Erkenntnisse des US-amerikanischen Theologen Walter Winks, gebündelt im Begriff vom „Mythos der erlösenden Gewalt“. Siehe:

https://www.verlag-pustet.de/shop/item/9783791725918/verwandlung-der-machte-von-walter-wink-kartoniertes-buch#

https://wissenschaft-und-frieden.de/artikel/liebe-statt-guete/

Den fortgeschrittensten Ansatz der Friedensforschung, der die zwei Paradigmen gewaltsame Sicherheitslogik und gewaltüberwindende Friedenslogik in der Gegenüberstellung analysiert, soeben in 2. Auflage erschienen:

https://www.wochenschau-verlag.de/Friedenslogik-verstehen/41759-Print-61759-PDF

Zwei Interviews mit Friedrich Glasl, dem gegenwärtig wohl interessantesten Friedens- und Konfliktforscher:

https://www.youtube.com/watch?v=h69Ni6N07Xo – das 9-Stufen-Modell der Konflikt-Eskalation

https://www.youtube.com/watch?v=OLfoAViLQqg – ein Überblick über seine Arbeit

Das Konzept der „Gemeinsamen Sicherheit“, entwickelt von Olof Palme, praktiziert von Willy Brandt und Egon Bahr:

https://www.rosalux.de/publikation/id/51014/gemeinsame-sicherheit-trotz-alledem

Die Erfahrungen erfolgreicher Rüstungskontrolle, Rüstungsbegrenzung und substantieller Abrüstung:

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/sicherheitspolitik/abruestung-ruestungskontrolle

https://www.osce.org/de/node/25

https://afk-web.de/arbeitskreise-der-afk/ruestung-und-ruestungskontrolle/

Die leidvollen und hoffnunggebenden Erfahrungen der politischen Friedensbewegung seit der Gründung der Deutschen Friedensgesellschaft durch die drei Friedensnobelpreisträger/-trägerin Berta von Suttner, Alfred Hermann Fried 1892 in Berlin und den früh eingestiegenen Ludwig Quidde.

https://dfg-vk.de/unsere-geschichte/

Vom Beginn des Ukrainekrieges mit dem russischen Überfall am 24. Februar 2022 bis heute steht die Alternative im Raum: Verhandeln oder weiter Krieg führen! So wie zum Kriegführen zwei gehören, so auch zum Krieg beenden. Eine Seite, die anfängt, und eine Seite, …

In Deutschland braucht es den Aufschwung der zivilgesellschaftlichen Friedensbewegung, die die Regierung aufs zivile Gleis schiebt.

 

Gerd Bauz ist aktiv in der Deutschen Friedensgesellschaft (DFG-VK). Am 17. Mai 2026 war er in der monatlich von Business Crime Control und KunstGesellschaft im Club Voltaire in Frankfurt am Main veranstalteten Matinee zu Gast und stellte seine hier vorliegenden Thesen zur Diskussion.