In der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität hat die Vermögensabschöpfung einen zentralen Stellenwert, gemäß der Maxime, dass sich Straftaten nicht lohnen dürfen. Damit eine Vermögensabschöpfung erfolgen kann, ist ein rechtlicher Rahmen und eine ausreichende personelle Ausstattung der Justiz- und Polizeibehörden erforderlich. Ein weiterer Punkt ist eine effektive Aufsichtsstruktur. In der Bewertung der Financial Action Task Force (FATF) in ihrem Bericht von August 2022 wurde Deutschland einer umfassenden Prüfung unterzogen und in die Kategorie „Enhanced Follow-Up“ eingestuft. Dies bedeutet, dass regelmäßig über Fortschritte berichtet werden muss. Kritische Punkte sind die zersplitterte Aufsichtsstruktur mit über 300 verschiedenen Aufsichtsbehörden für den Nichtfinanzsektor, was die Koordination erschwert. Nach der FATF war 2022 noch nicht abzusehen, ob die deutschen Reformbemühen die Geldwäschebekämpfung verbessern. Dazu zählte ursprünglich die Gründung eines Bundesfinanzkriminalamts, welches die Ermittlungen zentralisieren und effizienter gestalten soll als auch die personelle Aufstockung der Financial Intelligence Unit (FIU) sowie die Verbesserung des Transparenzregisters. Allerdings wurde das Vorhaben einer zentralen Behörde zur Bekämpfung der Finanzkriminalität mittlerweile von der amtierenden Regierung verworfen. Stattdessen soll der Zoll nun gemäß des geplanten Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (ZFG) u.a. mehr Befugnisse bei der Vermögensabschöpfung erhalten.

Aufgrund der sich permanent ändernden Gegebenheiten in der illegalen Ökonomie und der Techniken der Geldwäsche sind Anpassungen des rechtlichen und technischen Rahmenwerks erforderlich. Zuletzt hat die hessische Landesregierung ein nach eigener Aussage europaweit einmaliges Projekt finalisiert, das es nach Angaben der Projektpartner ermöglicht, „Geldflüsse über mehrere Banken hinweg automatisiert zu rekonstruieren, um damit die Netzwerke aufzudecken, in denen Geldwäsche erfolgt“. Vorausgegangen waren mehrere Rügen der Finanzaufsicht Bafin wegen Defiziten bei der Bekämpfung der Geldwäsche durch hiesige Finanzinstitute. Bei der öffentlichen Präsentation des Projekts wurde der Schaden von Geldwäsche und Finanzbetrug in der EU für das Jahr 2021 mit 133 Mrd. EUR angegeben. Um solche Aktivitäten zu unterbinden, verpflichten deutsche und europäische Vorschriften die Banken zur Überwachung von Finanztransaktionen auf Geldwäscheverdacht. Allerdings dürfen diese aufgrund von Datenschutzbestimmungen Transaktionsdaten nicht direkt austauschen, was die Entdeckung von kriminellen Aktivitäten erschwert. Auskunftsersuchen ermöglichen einen begrenzten Informationsaustausch zwischen Finanzinstituten, aber der bisherige manuelle Prozess ist kostspielig und zeitaufwendig. Das im Rahmen des Projektes entwickelte Tool „safeAML“ soll den Informationsaustausch verbessern. Da allerdings bislang nur Commerzbank, Deutsche Bank und N26 daran teilnehmen, dürfte der Effekt auf die Verhinderung von Geldwäsche im deutschen Finanzsystem eher gering sein.

Europol zufolge liegen derzeit keine vollständig verlässlichen Daten über illegale Erträge aus schwerer und organisierter Kriminalität in der EU vor.  Trotz der daher gebotenen Vorsicht bei Schätzungen des Anteils der beschlagnahmten illegalen Erträge, geht Europol davon aus, dass die beschlagnahmten illegalen Vermögenswerte lediglich 2,2 Prozent bis 4,4 Prozent der gesamten illegalen Einnahmen ausmachen und somit der Großteil der illegalen Erträge in den Händen der organisierten Kriminalität verbleibt. Allein die jährlichen Gewinne von neun kriminellen Märkten in der EU werden zwischen 92 und 188 Milliarden EUR geschätzt.  Die Summe der Vermögenswerte, welche die Strafverfolgungsbehörden kriminellen Netzwerken entziehen können, liegt Europol zufolge immer noch unter 2 Prozent der jährlichen Erträge aus der organisierten Kriminalität (Europol, The other side of the Coin. An analysis of economic and financial crime, 2023, S. 56.).

Gemäß jüngstem Lagebericht zur Organisierten Kriminalität des Bundeskriminalamts (BKA) für das Jahr 2024 wurden lediglich kriminelle Erträge in Höhe von 799 Mio EUR (2023: 1.034 Mio EUR) festgestellt und vorläufige gesicherte Vermögenswerte von 94 Mio EUR (2023: 83 Mio EUR) aufgeführt (BKA, Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2024; zur Entwicklung der kriminellen Erträge und der vorläufigen Vermögensicherungen siehe Diagramm 5). Im Bericht wird zur Geldwäsche wie folgt ausgeführt: „Zu welchem Anteil inkriminierte Gelder in Deutschland gewaschen werden, ist nicht eindeutig bekannt. Verlässliche Methoden zur Quantifizierung des Phänomens bestehen bislang nicht, sodass das Volumen der Geldwäsche, ähnlich wie die Höhe der Umsätze der OK, bislang nur geschätzt werden kann.“ Und weiter: „Die Finanzströme zu verfolgen und die illegale Herkunft der Gelder beweiskräftig zu belegen erfordert oft große Anstrengungen der Strafverfolgungsbehörden.“ Laut der Statistik des Zolls wurden in 2024 von 156 geführten Verfahren nur 4 wegen Geldwäsche geführt. Im Jahresbericht gibt es keine weiteren Informationen zu dem Volumen der Geldwäsche. Angesichts der Dimensionen der illegalen Ökonomie sind diese Zahlen erschreckend niedrig.

Daher ist sehr erstaunlich, in dem im Frühjahr 2024 fertig gestellten Bericht der von der Justizministerkonferenz der Bundesländer eingesetzten Arbeitsgruppe „Optimierung des Rechts der Vermögensabschöpfung“ zu lesen, dass die Anerkennung der Vermögensabschöpfung als gleichwertige Aufgabe der Strafjustiz gefordert wird: „Auch 50 Jahre nach ihrer erstmaligen gesetzlichen Regelung ist die Vermögensabschöpfung häufig noch eine Aufgabe, der sich die Strafjustiz nur ‚sekundär‘ annimmt, soweit sie dafür ‚Zeit hat‘ oder es ‚unumgänglich‘ ist.“ Die von Bremen initiierte und von der Generalstaatsanwaltschaft Bremen geleitete Bund-Länder-Arbeitsgruppe umfasst rund 100 Teilnehmende aus der juristischen Praxis. In dem Bericht werden konkrete Gesetzesänderungen vorgeschlagen. Laut Pressemitteilung der Bremer Senatorin für Justiz und Verfassung Schilling vom 6. Juni 2024 soll die Arbeitsgruppe verstetigt werden, „um fortlaufend Gesetzeslücken zu identifizieren und dem Gesetzgeber so praktische Hinweise zu geben, wie man kriminell erlangtes Vermögen besser abschöpfen kann.“ Allerdings konnte in dem Bericht die neue EU-Richtlinie der EU betreffend „asset recovery and confiscation“ aus zeitlichen Gründen nicht mehr umfassend berücksichtigt werden; insoweit besteht weiterer Klärungs- und Abstimmungsbedarf, der von dem vorgeschlagenen „Fachgremium“ übernommen werden könnte. Nicht im Aufgabenbereich der Bund-Länder-Arbeitsgruppe liegen das sehr umfassende und von Vorgaben der Europäischen Union geprägte Thema der Erfassung statistischer Daten zu vermögensabschöpfenden Maßnahmen. Im Bericht wird auch bemängelt, dass die Vermögensabschöpfung nicht selten hinter der vermeintlich „primären“ oder „vorrangigen“ Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden zurücktritt, nämlich der Aufklärung der Straftat und Verfolgung der Beschuldigten (Bericht „Optimierung des Rechts der Vermögensabschöpfung“, S. 489).

Der am 15. Mai 2025 auf der Titelseite der Saarbrücker Zeitung erschienene Artikel von Christoph Schreiner mit der Schlagzeile „Straftäter schulden dem Saarland Millionen aus illegalen Gewinnen“ scheint dieses Manko zu bestätigen. Darin geht es vor allem um die Forderung der CDU-Opposition im saarländischen Landtag, eine eigene Abteilung der Staatsanwaltschaft einzusetzen, um kriminell erlangtes Vermögen für die Staatskasse zurückzuholen. Es ist die Rede von rund 27,5 Millionen EUR, die „angesichts gravierender Vollzugsdefizite“ seit 2020 nicht von den Straftätern eingezogen werden konnten. Darüber, wie die Situation in den anderen 15 Bundesländer aussieht, gibt es keine öffentlich zugänglichen Informationen.

2023 hatte der Deutsche Richterbund (DRB) kritisiert, dass die Geldwäschebekämpfung in Deutschland nicht effektiv genug sei. Geschäftsführer Sven Rebehn forderte „deutlich mehr spezialisierte Finanzermittler und bundesweit einige Hundert zusätzliche Staatsanwälte, Rechtspfleger und Richter“ einzustellen. Die zusätzlichen Kosten für weiteres Personal seien kein Gegenargument: „Das Geld für zusätzliche Strafverfolger wäre angesichts von geschätzten 100 Milliarden Euro, die in Deutschland jedes Jahr unentdeckt reingewaschen werden, gut und gewinnbringend investiert“ (Tagesspiegel vom 9. Juni 2023). Nach einer Umfrage der vom Deutschen Richterbund (DRB) herausgegebenen Deutsche Richterzeitung hat die Strafjustiz in den Jahren 2022 bis 2024 kriminell erlangtes Vermögen im Wert von etwa 1,5 Milliarden Euro eingezogen.

Im Bericht zur Optimierung des Rechts der Vermögensabschöpfung wird ein „dringend gesetzgeberischer Optimierungsbedarf“ angemahnt. Dieser Bedarf entsteht aufgrund der erforderlichen Umsetzung der EU-Richtlinie über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten. Am 24. April 2024 hat der europäische Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten verabschiedet, mit der Mindestvorschriften für das Aufspüren, die Ermittlung, Sicherstellung, Einziehung und Verwaltung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Verfahren in Strafsachen statuiert werden. Die Richtlinie ist am 22. Mai 2024 in Kraft getreten. Nun haben die Mitgliedstaaten bis zum 23. November 2026 Zeit, die in der Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen in ihr jeweiliges nationales Recht umzusetzen, sofern Anpassungsbedarf identifiziert wird. Bis zum 24. Mai 2027 müssen die Mitgliedstaaten darüber hinaus eine nationale Strategie für die Vermögensabschöpfung annehmen, die danach regelmäßig in Abständen von höchstens fünf Jahren aktualisiert werden muss. Neben den nationalen Prioritäten sollen darin unter anderem auch die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden, Ressourcen und Schulungen abgedeckt werden.

Zudem ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten eine effiziente Verwaltung der Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsanordnung sind oder sein können, gewährleisten. Auf nationaler Ebene soll mindestens eine sogenannte Vermögensverwaltungstelle eingerichtet werden, die sich bis zur Veräußerung der endgültig eingezogenen Vermögensgegenstände um deren Verwaltung kümmert. Diese Vermögensverwaltungsstelle soll nicht nur eng mit den für das Aufspüren und Ermitteln zuständigen Behörden sondern auch mit den ausländischen Vermögensverwaltungsstellen zusammenarbeiten (siehe Dr. Kerstin Wilhelm, Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten nach der neuen EU-Richtlinie 2024/1260. Handlungsbedarf für den deutschen Gesetzgeber). Augenscheinlich hat die EU-Kommission ausgemacht, dass die Vermögensabschöpfung nicht in allen Mitgliedstaaten optimal aufgestellt ist und dass auch der diesbezügliche Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden muss. Auffallend ist aber, dass die Mitgliedsstaaten zu einer Verwendung von eingezogenem Vermögen für soziale Zwecke („social re-use“) nicht verpflichtet sondern nur ermutigt werden (siehe Art. 18a Abs. 1 der RL). Bei Einziehung aufgrund von Sanktionsstraftaten sollen die Mitgliedstaaten die Vermögensgegenstände auch zugunsten von Staaten (wie etwa der Ukraine) verwenden dürfen, deren Situation Anlass für die Sanktionsverhängung war (siehe Art. 18a Abs. 2 der RL, siehe detailliert zu dieser neuen EU-Richtlinie Markus Busch, Oberstaatsanwalt beim BGH und Referatsleiter im BMJ, https://wistra-online.com/89757.htm). In seiner Stellungnahme vom 12. April 2026 zum Referentenentwurf des ZFG hat mafianeindanke e.V. konsequenterweise gefordert, eine soziale Wiederverwendung eingezogener Güter (wie u.a. in Italien, Niederlande, Spanien) in das Gesetz zu schreiben.

Um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen, ob Deutschland bei der Vermögensabschöpfung gut aufgestellt ist, muss man pessimistisch konstatieren, dass zwar ein sehr komplexes rechtliches Rahmenwerk vorliegt, das nicht zuletzt durch das geplante ZFG weiter optimiert werden soll, die illegale Ökonomie mit ihren Akteuren jedoch kaum in ihrem Funktionieren eingeschränkt werden wird. Es ist vorerst nicht davon auszugehen, dass die Zahl der beschlagnahmten illegal erlangten Vermögenswerte signifikant steigen wird. Die Zahl der von den FIUs und anderen Behörden in der EU erstellten Analyseberichte geht in die Hunderttausende jährlich. Allein in Deutschland wurden von der FIU im vergangenen Jahr (2024) 87.731 Analyseberichte abgegeben, ein Anstieg von 8 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Ebenso betrifft dies die Zahl der nach den Geldwäschegesetzen erforderlichen Verdachtsmeldungen des Finanz- und Nichtfinanzsektors. Allein in Deutschland wurden der FIU zufolge im vergangenen Jahr 265.708 Meldungen nach § 43 Abs. 1 Geldwäschegesetz erstattet. Der Rückgang von der Höchstzahl von 337.186 Verdachtsmeldungen im Jahr 2022 wird von der FIU damit begründet, dass in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unter Beteiligung des Expertenstabs der Anti Financial Crime Alliance (AFCA) ein „Eckpunktepapier zur Bestimmung von Sachverhalten, die grundsätzlich keine Meldepflicht nach § 43 Absatz 1 GwG auslösen“ entwickelt wurde. (s. Financial Intelligence Unit, Jahresbericht 2024, S. 50). Es gab im selben Jahr 41.821 staatsanwaltschaftliche Rückmeldungen (ebda., FIU in Zahlen, S. 12-13). Angesichts dieser Zahlen und des Expertenwissens in den speziellen Arbeitsgruppen der Behörden, die für die Bekämpfung der Finanzkriminalität zuständig sind, dürfte man meinen, dass das Ausmaß der illegalen Ökonomie, ihrer Strukturen und Akteure weitestgehend bekannt sein sollte. Ansonsten wären auch die Schätzungen ihres Ausmaßes fraglich.

Zudem ist as administrative Dispositiv zur Vermögensbeschlagnahmung in Deutschland etwa im Vergleich zu Italien unterentwickelt. Auch findet in Deutschland keine wissenschaftliche Evaluierung der Maßnahmen der Vermögensbeschlagnahmung und der anschließenden Verwendung der Vermögenswerte statt. Zwar ist Deutschland – auch aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben – rechtlich zunehmend besser aufgestellt, allerdings zeigt insbesondere die Kritik des Deutschen Richterbundes die mangelhafte personelle und sachliche Ausstattung im Rahmen der Strafverfolgung und -vollziehung auf. Zudem mangelt es in vieler Hinsicht bei den verantwortlichen Stellen zwar nicht unbedingt an einem angemessenen Problembewusstsein, aber die Ausstattung mit den erforderlichen Ressourcen findet bislang nicht statt. Zu Recht kritisiert die Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2026 zum ZFG-Entwurf die Annahme des Gesetzgebers, „dass die vorgesehenen Maßnahmen weitgehend aufwandsneutral umgesetzt werden können.“

Auf die Ausgangsfrage kann also geantwortet werden, dass Deutschland im Bereich der Vermögensabschöpfung angesichts der riesigen Diskrepanz zwischen den sichergestellten illegalen Vermögenswerten und des geschätzten Ausmaßes der Geldwäsche nicht gut genug aufgestellt ist. Die illegale Ökonomie mit ihren unzähligen Sektoren wird daher wohl weiter florieren, was der Maxime der Strafverfolgungsbehörden, wonach sich Straftaten nicht lohnen dürfen, Hohn spottet.

Aus: Beilage Nr. 3/2026 STICHWORT BAYERD